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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die nachfolgend aufgeführten Provisionssätze gelten für den Nachweis über die Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen und/ oder die Vermittlung
von Verträgen: Vermietung von Wohn- oder Gewerberaum: 2,38 MonatsNettoKaltmieten inkl. MwSt. Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten (bebaut/ unbebaut): 7,14 % inkl. MwSt. des beurkundeten Kaufpreises. Verkauf von Wohnungs- und Teileigentum: 7,14 % inkl. MwSt. des beur-
kundeten Kaufpreises. Der Provisionsanspruch ist bei Abschluß des Hauptvertrages fällig und sofort zahlbar. Bei Verzug gilt ein Zinssatz von 5 % über
dem Basiszinssatz der EZB als vereinbart. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Ange-
bot abweichen. Er entsteht also z.B. auch bei Erbbaurecht statt Kauf, Miete statt Kauf, Kauf statt Miete. Der Anspruch entsteht ferner, wenn vertragliche
Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen, die in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten Vertrag stehen.
2. Als Hauptvertrag gilt im gesetzlich zulässigen Rahmen jeder Vertragsabschluß des Auftraggebers mit einem Dritten, sofern der Abschluß auf einer
Information, einer Mitwirkung oder einer sonstigen Tätigkeit des Maklers beruht und der mit dem Maklervertrag erstrebte Zweck erreicht wird. Im Sinne
der vorstehenden Bestimmungen gilt auch der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung als Hauptvertrag.
3. Der Maklervertrag kommt mit der Anforderung (auch mündlich) sowie der Übersendung des Angebotes/Exposès durch den Makler zustande. Ist dem
Auftraggeber ein Objekt bekannt, wird dieser es zurückweisen unter Hinweis darauf wann und auf welche Weise er seine Vorkenntnis erlangt hat. Ver-
letzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, verschuldet er trotz Vorkenntnis die vereinbarte Provision im Falle des Abschlusses eines Hauptvertrages.
4. Der Auftraggeber ist bzgl. der ihm unterbreiteten Angebote zur Vertraulichkeit verpflichtet und nicht befugt, im Zusammenhang mit dem Maklervertrag
erlangte Kenntnisse, insbesondere Angaben über ihm angebotene Objekte oder Verkaufsinteressenten an Dritte weiterzugeben. Führt eine Verletzung
dieser Verpflichtung zum Abschluß eines Hauptvertrages i. S. der Ziff. 2 dieser Geschäftsbedingungen, ist an den Makler eine Schadenspauschale in
Höhe der zu Ziff. 1. dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Provision zu zahlen.
5. Die Angebotsangaben basieren auf Eigentümerangaben, für deren Richtigkeit der Makler nicht haftet. Der Makler hat dem Auftraggeber von allen
Umständen Kenntnis zu geben, die für eine Kaufentscheidung von Bedeutung sein können, soweit sie ihm selbst bekannt sind; besondere Nachfor-
schungen braucht der Makler diesbezüglich nicht anzustellen. Die Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, eine Haftung des Maklers
im Falle von Zwischenverkauf/-vermietung ist ausgeschlossen. Der Makler übernimmt keine Haftung für eine vom Auftraggeber in Aussicht
genommene Finanzierung, selbst wenn er insoweit behilflich ist.
6. Steht einem Dritten an dem nachgewiesenen Objekt ein Vorkaufsrecht zu, wird der Auftraggeber folgende Vertragsbestimmung in den Hauptvertrag
aufnehmen: "Der Käufer ist zur Vergütung des Maklers auch für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechtes verpflichtet. Mit Ausübung des Vorkaufs-
rechtes übernimmt der Vorkaufsberechtigte auch die Verpflichtung zur Entrichtung der Maklervergütung." Im Falle der Verletzung ist der Auftraggeber
dem Makler in Höhe der entgangenen Provision schadenersatzverpflichtet.
7. Die vom Auftraggeber zu zahlende Provision wird durch eine von dritter Seite an den Makler zu zahlende Vergütung nicht berührt. Der Makler ist
insoweit berechtigt, auch für den Verkäufer/Vermieter bei Abschluß des in Aussicht genommenen Vertrages tätig zu werden.
8. Im Falle, dass eine der vorstehenden Klauseln gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen
unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige gesetzliche Bestimmung, die nach den Interessen des Maklers der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
9. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Abschluß des Hauptvertrages für die Aufnahme einer Maklerklausel in diesen Vertrag Sorge zu tragen. Im
Verstoßfalle trägt der Auftraggeber die Beweislast für das Nichtbestehen eines Provisionsanspruches des Maklers, sofern es zu einer Auseinander-
setzung über die Frage der Provisionsverpflichtung des Auftraggebers kommt.
10. Änderungen der vorstehenden Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien dieses Vertrages schriftlich vereinbart
sind oder schriftlich ausdrücklich und im gegenseitigen Einvernehmen von beiden Seiten bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden erhalten
erst dann ihre Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
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